Aktuelles

Blog über aktuelle Rechtssprechungen, analysiert von Jessica Birkholz.

Betreuungsrecht

Bundesgerichtshof (BGH) zur Berücksichtigung des Betreuerwunsches bei Erweiterung der Betreuung (Beschluss v. 10.1.2024, XII ZB 217/23):

Am 10.1.2024 entschied der BGH per Beschluss, dass der Wille des*der Betreuten vorrangig gegenüber objektiven Vorteilen zu berücksichtigen sind. Damit stärkt er das Selbstbestimmungsrecht des*der Betreuten. (https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/selbstbestimmungsrecht-bei-betreuerwahl_242_616676.html)

In dem zu entscheidenden Fall lehnten die Betroffene und ihre Mutter die Erweiterung der Betreuung sowie die Betreuerauswahl ab. Das Amtsgericht (AG) Ravensburg stimmte der Entscheidung des damaligen Betreuers zu, was vom Landgericht (LG) später bestätigt wurde.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg, der das Urteil des LG Ravensburg aufhob und die Sache zu einer erneuten Verhandlung an das LG zurückverwies. 

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des freien Willens des*der Betreuten. Dieser solle nicht dadurch verdrängt werden, dass eine gegenteilige Entscheidung objektive Vorteile mit sich bringt.

Familienrecht

OLG Stuttgart: Keine unzulässige Doppelverwertung von Tilgungsleistungen für eine Immobilie beim Zugewinn und Unterhalt (Beschluss v. 11.7.2024 – 16 UF 144/23 (AG Esslingen))

In dem Fall entschied das OLG Stuttgart, dass der Antragsgegner zu vier Jahren Unterhalt verpflichtet wird, da die Antragsgegnerin während der Ehe keine beruflichen Nachteile erlitten hat und eine darüber hinausgehende Unterhaltszahlung unbillig ist.

Der Vermögensstamm der Antragsgegnerin, der hauptsächlich aus dem Zugewinnausgleich besteht, muss nicht zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs eingesetzt werden, da bereits fiktive Erträge hieraus in der Einkommensberechnung berücksichtigt wurden. Eine Erbschaft der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt gemäß § 1578b Abs. 2 BGB, wobei die Dauer der Ehe von etwa 13 Jahren und 4 Monaten sowie die Einkommensdifferenz der Parteien berücksichtigt werden

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, ob auch der Tilgungsanteil einer Darlehensrate für eine selbst bewohnte Immobilie vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

(Forum Familienrecht 12/2024 S. 487ff.)